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   VGH Baden-Württemberg, 26.05.1982 - 9 S 658/82   

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VGH Baden-Württemberg, 26.05.1982 - 9 S 658/82 (https://dejure.org/1982,2501)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.05.1982 - 9 S 658/82 (https://dejure.org/1982,2501)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Mai 1982 - 9 S 658/82 (https://dejure.org/1982,2501)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.11.1975 - VII B 72.74

    Grundsatz der Chancengleichheit - Störung einer schriftlichen Prüfung - Mangel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.1982 - 9 S 658/82
    Der Prüfling ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht bei einer mehrstündigen schriftlichen Prüfung - im Gegensatz zu einer mündlichen Prüfung - verpflichtet, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs an seinem Arbeitsplatz (hier - Störungen durch Lärmimmissionen im Prüfungsraum) gegenüber den Aufsichtsführenden geltend zu machen, damit sie auf ihre Erheblichkeit geprüft, gegebenenfalls abgestellt oder ausgeglichen werden können (Abweichung BVerwG, 1970-09-18, VII C 26.70, Buchholz 421.0, Nr. 42; Abweichung BVerwG, 1975-11-11, VII B 72.74, Buchholz 421.0, Nr. 68).
  • BVerwG, 18.09.1970 - VII C 26.70
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.1982 - 9 S 658/82
    Der Prüfling ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht bei einer mehrstündigen schriftlichen Prüfung - im Gegensatz zu einer mündlichen Prüfung - verpflichtet, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs an seinem Arbeitsplatz (hier - Störungen durch Lärmimmissionen im Prüfungsraum) gegenüber den Aufsichtsführenden geltend zu machen, damit sie auf ihre Erheblichkeit geprüft, gegebenenfalls abgestellt oder ausgeglichen werden können (Abweichung BVerwG, 1970-09-18, VII C 26.70, Buchholz 421.0, Nr. 42; Abweichung BVerwG, 1975-11-11, VII B 72.74, Buchholz 421.0, Nr. 68).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

    In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vom 26. Mai 1982 (VBlBW 1983, 182) ist ausgeführt, der Prüfungsbescheid beruhe nicht auf einem wesentlichen Fehler des Prüfungsverfahrens, auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, daß während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten Nrn. 5 bis 8 ein den Kläger störender starker Baulärm geherrscht habe; denn der Kläger habe die Störung gegenüber dem Aufsichtsführenden im Prüfungsraum nicht gerügt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06

    Rügepflicht bei Mangel im Prüfungsverfahren der Ersten Juristischen Staatsprüfung

    Ein Prüfling, der sich durch äußere Umstände bei einer Prüfung gestört fühlt, hat dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht mitzuteilen (so schon Urteil des Senats vom 25.05.1982 - 9 S 658/82 -, VBlBW 1983, 182).
  • VG Lüneburg, 08.03.2018 - 6 A 507/16

    Aktenvortrag; mündliche Prüfung; Prüfung; Prüfungsrecht; Rüge; Rügeobliegenheit;

    Erforderlich ist insoweit jedenfalls eine Differenzierung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 7 C 67/82 -, juris, Rn. 18; BFH, Urt. v. 27.07.1993 - VII R 11/93 -, juris, Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.02.1982 - 9 S 2532/81 -, VBlBW 1983, 182, 183; Urt. v. 07.12.1983 - 9 S 2082/83 -, DÖV 1984, 814, 815).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 9 S 2405/89

    Störung durch Lärm in juristischer Staatsprüfung - Zeitausgleich

    Im übrigen wäre die Klägerin ihrer Mitwirkungslast nicht nachgekommen, welche sie nach der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats trifft, wenn sie trotz erheblicher Störungen der Prüfung dies nicht gerügt hat, sofern ihr nicht Rügen anderer Prüfungsteilnehmer zugutekommen (vgl. Senatsurteil vom 26.5.1982 -- 9 S 658/82 --, veröffentlicht in KMK-HSchR 1982, 706 = VBlBW 1983, 182, bestätigt durch Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.2.1984, BVerwGE 69, 46 = Buchholz 421.0 Nr. 195 = VBlBW 1984, 310 sowie Senatsbeschluß vom 26.8.1985 -- 9 S 1239/85 -- = KMK-HSchR 1986 S. 416).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1988 - 9 S 32/88

    Rücknahme der Prüfungszulassung - Vertrauensschutz

    In dieser Situation mußte sich für ihn die Fehlerhaftigkeit des Bescheides förmlich aufdrängen, so daß er aufgrund der jeden Prüfling treffenden Mitwirkungslast, das Seine dazu beizutragen, daß die Prüfung einen ordnungsgemäßen Verlauf nimmt (vgl. hierzu BVerwGE 69, 46, 49; Seebass, NVwZ 1985, S. 521, 524 und das Senatsurteil vom 26.05.1982 9 S 658/87 VBlBW 83, 182 = KMK-HSchR 82, 706), verpflichtet gewesen wäre, sich bei der Prüfungsbehörde nach dem Grund der Zulassung zu erkundigen.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1989 - 9 S 1868/89

    Prüfungsrecht; Lärmstörung - Ausgleich durch Verlängerung der Bearbeitungsfrist

    Die Grenzen der prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei Störungen des Prüfungsablaufs, die in der Prüfungsordnung mit Ausnahme der Mitwirkungspflicht bei gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht ausdrücklich geregelt ist (zur Zumutbarkeit insoweit siehe BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 , Buchholz 421.0 Nr. 259 = BVerwGE 80, 282) bestimmen sich danach, was dem Prüfling nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (so BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 , Buchholz 421.0 Nr. 195 S. 180 f. = BVerwGE 69, 46 ff. = VBlBW 84, 310 ff. unter Bestätigung des Senatsurteils vom 26.05.1982 9 S 658/82 KMK-HSchR 82, 706 = VBlBW 83, 182 unter Aufgabe entgegenstehender früherer Rechtsprechung).
  • VGH Hessen, 06.04.1984 - 6 OE 29/83
    Anders als in der eigentlichen mündlichen Prüfung bestand für die Klägerin in der Vorbereitungsphase nicht das Risiko, den eigentlichen Prüfungsablauf unterbrechen und selbst stören oder durch die Rüge unter Umständen den verantwortlichen Prüfer verärgern zu müssen (siehe hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 26.05.1982, VBlBW 1983, 182, der zwischen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unterscheidet und nur für schriftliche Examina eine entsprechende Mitwirkungslast voraussetzt).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1985 - 9 S 1239/85

    Zur Mitwirkungspflicht des Prüflings

    Die Grenzen der prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei Störungen des Prüfungsablaufs, die in der Prüfungsordnung mit Ausnahme der Mitwirkungspflicht bei gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht ausdrücklich geregelt sind, bestimmen sich danach, was dem Prüfling nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.02.1984, Buchholz 421.0 Nr. 195 S. 180 f. = BVerwGE 69, 46 ff. = VBlBW 84, 310 ff. unter Bestätigung des Senatsurteils vom 26.05.1982 9 S 658/82 KMK-HSchR 82, 706 = VBlBW 83, 182).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1992 - 9 S 1871/92

    Zum Anspruch auf erneute Prüfungsteilnahme oder Neubewertung der Leistungen in

    Dem Prüfling obliegt es aber aufgrund des Prüfungsverhältnisses i.V.m. dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, im Rahmen des Zumutbaren Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs an seinem Arbeitsplatz in der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Aufsichtsführenden unverzüglich geltend zu machen, damit sie auf ihre Erheblichkeit geprüft, gegebenenfalls abgestellt oder ausgeglichen werden können (st.Rspr. des Senats und des BVerwG, vgl. Senatsurteil vom 26.5.1982 - 9 S 658/82 -, VBlBW 1983, 182; BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 = VBlBW 1984, 310).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1987 - 9 S 31/86

    Chancengleichheit bei Ärztlicher Prüfung in unterschiedlichen Prüfungsräumen

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Kläger seiner Mitwirkungslast nachgekommen ist und die nach seiner Auffassung leistungsmindernden Störungen des Prüfungsablaufs unverzüglich geltend gemacht hat (vgl. BVerwGE 69, 46, 51 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.05.1982, VBlBW 83, 182) .
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1983 - 9 S 2082/83

    Juristische Staatsprüfung; Störung durch Baulärm; Teilwiederholung

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